Am 04.01.2003 ist die EU-Gebäuderichtlinie in Kraft getreten, die vorschreibt, dass ab dem 04.01.2006 bei allen Immobilienverkäufen und Neuvermietungen ein Energieausweis vorgelegt werden muss, aus dem der absehbare Energieverbrauch des Gebäudes bzw. der Wohnung hervorgeht.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung des EU-Richtlinie mit der Energieeinsparverordnung 2007, in der alle Fragen für Neubau und Bestand geklärt werden. Damit soll ein einheitlicher und einfacher Beurteilungsmaßstab zum Energieverbrauch von Gebäuden im Bestand verankert werden. Der Energieausweis muss alle 10 Jahre aktualisiert werden.
Für Neubauten gelten die energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), nach der jeweils ein Energiebedarfsausweis erstellt werden muss.
Dies gilt auch bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen. Hieraus ergeben sich besondere Pflichten für den Hauseigentümer und die ausführenden Firmen.
Die Verankerung der EU-Gebäuderichtlinie in Deutsches Recht erfolgte mit der Verabschiedung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) am 27.06.2007. Die Verordnung wurde im Juli 2007 veröffentlicht und ist am 01.10.2007 in Kraft getreten.
Die vor dem Inkrafttreten der EnEV 2007 ausgestellten Energieausweise bleiben zehn Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.


