Die novellierte Energieeinsparungsverordnung 2009 (EnEV 2009) tratt zum 1. 0ktober 2009 in Kraft. Mit der EnEV 2009 definiert die Bundesregierung die Beiträge, die Wohngebäude zum Klimaschutz leisten müssen.
- Die energetischen Anforderungen werden gegenüber der EnEV 2007 um bis zu 30 Prozent verschärft. Bis 2012 soll eine weitere Verschärfung um weitere 30 Prozent nachfolgen.
- Bei Bestandsimmobilien und Neubauten sollen dann die Anforderungen an den Primärenergiebedarf im Mittel um rund 30 Prozent steigen.
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Erklärung: Der Primärenergiebedarf berücksichtigt außer dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die vor oder bei der Energieumwandlung von Öl, Gas oder anderen Energieträgern sowie der Aufbereitung, Transport, Verteilung und Speicherung im Gebäude anfallen.
- Der Gebäudewärmeschutz bzw. Gebäudehüllen wurde um rund 15 Prozent im Mittel verschärft. Hierbei geht es insbesondere um die Transmissionswärme.
Erklärung: Die Transmissionswärme ist die Wärmemenge, die durch die Hausaußenhülle -Außenwände-, Dach usw. automatisch transportiert wird, wenn zwischen der Hausinnenseite zur Hausaußenseite ein Temperaturunterschied besteht.
- Einführung der DIN V 18599 als alternative Nachweismethode für Wohngebäude
- Der selbst erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien kann mit dem Energiebedarf verrechnet werden.
- Elektrische Nachtspeicherheizsysteme dürfen in Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Langfristige und stufenweise sollen ab dem 1.1.2020 die verbrauchintensiven Nachtspeicherheizungen -keine Fußbodenheizung- die älter als 30 Jahres sind, außer Betrieb genommen bzw. gegen andere Heizungssysteme ausgetauscht werden. Wie schnell, ist von der Größe des Gebäudes, seiner Dämmqualität und der Zahl der Wohneinheiten abhängig. Die Pflicht entfällt, wenn die Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt wurde oder öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. Bsp. Festsetzung im Bebauungsplan) oder die erforderlichen Aufwendungen der alternativen Heizungsanlage auch bei einer Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretende Einsparung erwirtschaftet werden kann.
- Eine Pflicht zur Nachrüstung der Dämmung der obersten Geschossdecke wird ausgeweitet und gilt ab 2012 auch für begehbare Geschossdecken.
- Neben der EnEV ändert sich für Bauherren 2009 noch etwas. Mit Beginn des Jahres ist das Wärmegesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet Bauherren unter anderem dazu, regenerative Energien zur Wärmeversorgung zu nutzen. Wer dies nicht will, muss dafür andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel das Haus stärker dämmen, als in der EnEV vorgeschrieben, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nutzen.
- Die Energieausweise sollen bei der EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007 außer einigen Klarstellungen, nicht geändert werden.
Modernisierung von Altbauten:
Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
- Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
- Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.
Nachrüstpflicht in Altbauten:
- Dämmung des Daches, oder:
Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,3 (Watt/m² K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m² K) - Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011)
- Für Klimaanlagen ab 12 KW Nennleistung wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Regelung zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
- Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten einhalten wurde);
- Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlagen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
- Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, oder der alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
- Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzlich und leichtfertige (d.h. grobe fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendungen falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Wohngebäuden nach EnEV 2009
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Zeile
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Bauteil
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Maßnahme nach EnEV 2009
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Wohngebäuden mit Innenetemp. größer/ab 19°C
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1
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Außenwände
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Nr. 1a bis 1b
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0,24 W/(m² K)
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2a
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Außen liegende Fenster, Fenstertüren
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Nr. 2a und 2b
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1,30 W/(m² K)
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2b
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Dachflächenfenster
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Nr. 2a und 2b
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1,40 W/(m² K)
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2c
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Verglasungen
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Nr. 2c
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1,10 W/(m² K)
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2d
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Vorhangfassaden
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Nr. 6 Satz 1
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1,50 W/(m² K)
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2e
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Glasdächer
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Nr. 2a und 2c
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2,00 W/(m² K)
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3a
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Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen
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Nr. 2a und 2b
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2,00 W/(m² K)
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3b
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Sonderverglasungen
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Nr. 2c
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1,60 W/(m² K)
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3c
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Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen
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Nr. 6 Satz 2
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2,30 W/(m² K)
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4a
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Decken, Dächer und Dachschrägen
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Nr. 4.1
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0,24 W/(m² K)
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4b
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Flachdächer
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Nr. 4.2
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0,20 W/(m² K)
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5a
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Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich
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Nr. 5a, b, d und e
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0,30 W/(m² K)
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5b
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Fußbodenaufbauten
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Nr. 5c
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0,50 W/(m² K)
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5c
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Decken nach unten an Außenluft
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Nr. 5a bis 5e
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0,24 W/(m² K)
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